Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alle Transporte werden durchgeführt von der Firma Lutz Wortmann, Am Moor 2, 29525 Uelzen ( im Folgenden: LW ). LW
betreibt ein Transportunternehmen für eilige Kuriersendungen und
Kleintransporte. Der Fracht-und/oder Beförderungsvertrag wird immer
zwischen dem Auftraggeber und LW abgeschlossen. Ein Rechtsverhältnis besteht daher nur zwischen dem Auftraggeber und LW. Die Rechnungsstellung erfolgt immer durch LW. Die Fahrten werden entweder von dem Inhaber der Firma selbst oder von angestellten Fahrern durchgeführt. Außerdem können durch LW Aufträge an selbständige Unternehmer vermittelt werden.
Die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)“ regeln das Rechtsverhältnis zwischen LW und dem Auftraggeber. 1.
Die Transporte unterliegen dem HGB (Handelsgesetzb.) §407–450 und dem
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)“, neueste Fassung, soweit nicht im
Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Im
grenzüberschreitenden Verkehr gelten ergänzend die CMR. 2. Der Beförderungsvertrag kommt zwischen LW
und dem Auftraggeber zustande, sei es durch direkten Vertragsabschluss
oder durch Vermittlung von angestellten Fahrern oder Fremdunternehmern. 3.
Gegenstand des Beförderungsvertrages ist die Abholung und die
Ablieferung des zu befördernden Gutes an den Empfänger einschließlich
aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Transportgut an den
Empfänger oder einen empfangsbereiten Dritten abzuliefern. Bei
Auslandsfahrten verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Transportgut
alle zum Transport erforderlichen Versandpapiere
beizufügen. Die Beförderung von Personen, Gefahrgut,
sowie Sendungen, die dem Postmonopol (§ 2 PostG) unterliegen, ist
ausgeschlossen. Die Beförderung erfolgt durch LW oder
beauftragte Frachtführer mit Kraftfahrzeugen oder anderen geeigneten
Transportmitteln. Ablieferquittungen, Empfangsbestätigungen oder
ähnliches werden nur auf ausdrückliche, schriftliche Weisung des
Auftraggebers beim Empfänger abgefordert. 4. Das Beförderungsentgelt richtet sich nach den bei Vertragsabschluss jeweils gültigen und bekannten Preislisten von LW
oder gesonderter Tarifvereinbarungen. Für die Abrechnung wird, wenn
keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die schnellste (in der Regel
Autobahnverbindung) Straßenverbindung zwischen Abholungs- und
Anlieferort zugrunde gelegt. Berechnungsgrundlage für alle Strecken
sind die errechneten Last-Kilometer nach Map&Guide in der neuesten
Version (z.Z. Version 2009, Einstellung: PKW schnell, Optimierung 87
%). Transportbedingte Zusatzkosten wie Autobahngebühren, Mautgebühren,
Fährkosten usw. werden gegen Vorlage der Quittungen gesondert berechnet
oder im Rahmen eines Festpreises für die jeweilige Tour ohne
Quittungsvorlage abgerechnet. Bei Touren mit Rückfracht wird für die
Rücktour 50% des normalen Tourpreises zusätzlich berechnet. 5. Das Inkasso erfolgt auf jeden Fall über LW,
wobei eine Rechnungsschreibung, wenn keine anderen Vereinbarungen
getroffen wurden, sofort nach Durchführung der Tour erfolgt. 6. Die
Rechnungen sind zahlbar: Bei Zahlung innerhalb 7 Tagen mit 2 % Skonto,
innerhalb 20 Tagen rein netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Die Gewährung
von Skonto setzt voraus, dass keine sonstigen fälligen Rechnungen offen
sind. Bei Neukunden ist LW berechtigt, für die ersten drei
Touren jeweils 50% des Tourpreises als Abschlagszahlung vor der
Tour zu berechnen. Die Tour wird erst durchgeführt, wenn der
Abschlagsbetrag dem Frachtführer in bar übergeben worden ist oder auf
dem Konto von LW eingegangen ist. Als Neukunde gilt jenes Unternehmen, welches in den zurückliegenden 12 Monaten keinen Transportauftrag an LW erteilt hat. 7. Bei einer Rechnungsschreibung unter EUR 20,00 ist LW berechtigt, für die Rechnungserstellung sowie für Porto und Papier EUR 4,00 zu berechnen. 8.
Die Haftung beschränkt sich auf eine ordnungsgemäße Durchführung des
Transportes im Rahmen des HGB und GüKG. Durch eine zu treffende
Sondervereinbarung kann die Transportversicherung abweichend vom § 431
HGB bei Fahrten in Deutschland auf den Wert des Transportgutes erhöht
werden – maximal jedoch auf EUR 100.000 . Weitere Maximalversicherungssummen: EUR 50.000 Vermögensschäden und EUR 1.500.000 Betriebshaftpflichtversicherung. Bei
der Durchführung von Fahrten mit Kühl- oder Tiefkühlausrüstung und/oder
Heizausrüstung sind Schadensersatzansprüche bei einem Ausfall oder
Defekt der Kühlausrüstung und/oder Heizausrüstung außer im Falle des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. 9.
Dem Auftraggeber obliegt es, für Transportgut im Werte über EUR 100.000
eine gesonderte Versicherung einzudecken oder hierfür gesonderte
schriftliche Vereinbarungen mit LW abzuschließen, soweit der Wert des zu transportierenden Gutes diesen Betrag übersteigt. 10.
Jegliche weitergehenden Schadensersatzansprüche, insbesondere für
Folgeschäden sind außer im Falle des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 11 Es obliegt dem Auftraggeber, die
zu transportierenden Sendungen in einer für den Transport geeigneten
Verpackung zu übergeben. Erkennbare Schäden und/oder Fehlmengen sind
bei Annahme des Transportgutes beim Empfänger sofort bei dem Fahrer
und/oder LW zu reklamieren. Nicht sofort erkennbare Schäden
und/oder Fehlmengen sind unverzüglich nach der Entdeckung und
spätestens innerhalb einer Woche nach Annahme des Gutes zu reklamieren.
Das Fehlen von Ablieferquittungen gem. Ziffer. 3 ist binnen 3 Tagen
nach Anlieferung des Gutes beim Fahrer und/oder LW geltend zu machen. Werden vorstehende Fristen nicht eingehalten, entfällt jegliche Haftung. 12. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlung und Leistung ist 29525 Uelzen.
Mit Auftragserteilung werden diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ anerkannt.
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