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Am Moor 2   29525 Uelzen      Telefon:  +49(0)171 2122797      +49(0)581 77644      +49(0)40 24869805       Fax: +49(0)581 77676

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle Transporte werden durchgeführt von der Firma Lutz Wortmann, Am Moor 2, 29525 Uelzen ( im Folgenden: LW ).
LW betreibt ein Transportunternehmen für eilige Kuriersendungen und Kleintransporte. Der Fracht-und/oder Beförderungsvertrag wird immer zwischen dem Auftraggeber und LW abgeschlossen. Ein Rechtsverhältnis besteht daher nur zwischen dem Auftraggeber und LW. Die Rechnungsstellung erfolgt immer durch LW.
Die Fahrten werden entweder von dem Inhaber der Firma selbst oder von angestellten Fahrern durchgeführt. Außerdem können durch LW Aufträge an selbständige Unternehmer vermittelt werden.

Die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)“ regeln das Rechtsverhältnis zwischen LW und dem Auftraggeber.
1. Die Transporte unterliegen dem HGB (Handelsgesetzb.) §407–450 und dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)“, neueste Fassung, soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten ergänzend die CMR.
2. Der Beförderungsvertrag kommt zwischen LW und dem Auftraggeber zustande, sei es durch direkten Vertragsabschluss oder durch Vermittlung von angestellten Fahrern oder Fremdunternehmern.
3. Gegenstand des Beförderungsvertrages ist die Abholung und die Ablieferung des zu befördernden Gutes an den Empfänger einschließlich aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Transportgut an den Empfänger oder einen empfangsbereiten Dritten abzuliefern. Bei Auslandsfahrten verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Transportgut alle zum Transport erforderlichen Versandpapiere beizufügen.  
Die Beförderung von Personen, Gefahrgut, sowie Sendungen, die dem Postmonopol (§ 2 PostG) unterliegen, ist ausgeschlossen. Die Beförderung erfolgt durch LW oder beauftragte Frachtführer mit Kraftfahrzeugen oder anderen geeigneten Transportmitteln. Ablieferquittungen, Empfangsbestätigungen oder ähnliches werden nur auf ausdrückliche, schriftliche Weisung des Auftraggebers beim Empfänger abgefordert.
4.  Das Beförderungsentgelt richtet sich nach den bei Vertragsabschluss jeweils gültigen und bekannten Preislisten von LW oder gesonderter Tarifvereinbarungen. Für die Abrechnung wird, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die schnellste (in der Regel Autobahnverbindung) Straßenverbindung zwischen Abholungs- und Anlieferort zugrunde gelegt. Berechnungsgrundlage für alle Strecken sind die errechneten Last-Kilometer nach Map&Guide in der neuesten Version (z.Z. Version 2009, Einstellung: PKW schnell, Optimierung 87 %). Transportbedingte Zusatzkosten wie Autobahngebühren, Mautgebühren, Fährkosten usw. werden gegen Vorlage der Quittungen gesondert berechnet oder im Rahmen eines Festpreises für die jeweilige Tour ohne Quittungsvorlage abgerechnet. Bei Touren mit Rückfracht wird für die Rücktour 50% des normalen Tourpreises zusätzlich berechnet.
5. Das Inkasso erfolgt auf jeden Fall über LW, wobei eine Rechnungsschreibung,  wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sofort nach Durchführung der Tour erfolgt.
6. Die Rechnungen sind zahlbar: Bei Zahlung innerhalb 7 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 20 Tagen rein netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Die Gewährung von Skonto setzt voraus, dass keine sonstigen fälligen Rechnungen offen sind. Bei Neukunden ist LW berechtigt, für die ersten drei Touren jeweils 50% des Tourpreises als Abschlagszahlung vor  der Tour zu berechnen. Die Tour wird erst durchgeführt, wenn der Abschlagsbetrag dem Frachtführer in bar übergeben worden ist oder auf dem Konto von LW eingegangen ist. Als Neukunde gilt jenes Unternehmen, welches in den zurückliegenden 12 Monaten keinen Transportauftrag an LW erteilt hat.
7. Bei einer Rechnungsschreibung unter EUR 20,00 ist LW berechtigt, für die Rechnungserstellung sowie für Porto und Papier EUR 4,00 zu berechnen.
8. Die Haftung beschränkt sich auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Transportes im Rahmen des HGB und GüKG. Durch eine zu treffende Sondervereinbarung kann die Transportversicherung abweichend vom § 431 HGB bei Fahrten in Deutschland auf den Wert des Transportgutes erhöht werden – maximal jedoch auf EUR 100.000 . Weitere Maximalversicherungssummen: EUR 50.000 Vermögensschäden und EUR 1.500.000 Betriebshaftpflichtversicherung.
Bei der Durchführung von Fahrten mit Kühl- oder Tiefkühlausrüstung und/oder Heizausrüstung sind Schadensersatzansprüche bei einem Ausfall oder Defekt der Kühlausrüstung und/oder Heizausrüstung außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich ausgeschlossen.
9. Dem Auftraggeber obliegt es, für Transportgut im Werte über EUR 100.000 eine gesonderte Versicherung einzudecken oder hierfür gesonderte schriftliche Vereinbarungen mit LW abzuschließen, soweit der Wert des zu transportierenden Gutes diesen Betrag übersteigt.
10. Jegliche weitergehenden Schadensersatzansprüche, insbesondere für Folgeschäden sind außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11 Es obliegt dem Auftraggeber, die zu transportierenden Sendungen in einer für den Transport geeigneten Verpackung zu übergeben. Erkennbare Schäden und/oder Fehlmengen sind bei Annahme des Transportgutes beim Empfänger sofort bei dem Fahrer und/oder LW zu reklamieren. Nicht sofort erkennbare Schäden und/oder Fehlmengen sind unverzüglich nach der Entdeckung und spätestens innerhalb einer Woche nach Annahme des Gutes zu reklamieren. Das Fehlen von Ablieferquittungen gem. Ziffer. 3 ist binnen 3 Tagen nach Anlieferung des Gutes beim Fahrer und/oder LW geltend zu machen. Werden vorstehende Fristen nicht eingehalten, entfällt jegliche Haftung.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlung und Leistung ist 29525 Uelzen.

Mit Auftragserteilung werden diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ anerkannt.